Aktuelles Steuerrecht

Neuerungen, die sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ergaben wurden in die "Handreichung zum Spendenrecht" der ELKB eingearbeitet und aktualisiert. Die Handreichung kann im Intranet hier heruntergeladen werden (https://www2.elkb.de/intranet/node/2880) oder direkt hier:

Handreichung Steuerrecht 2022

Insbesondere geht es um die Ergänzung der möglichen gemeinnützigen Zwecke, im Kontext der kirchlichen Zwecke und um die Anpassung der Betragsgrenze für Zuwendungsbestätigungen. 

Hingewiesen sei auch auf folgende Punkte (siehe Ausführliche Beschreibung unten): 

  • Rückspende (Einzelheiten s. Handreichung Punkte 1.1.5, 1.1.6, 2.3.6)
  • Unterstützung von Privatpersonen
  • Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Ausland

Siehe hierzu das Schreiben des Bayerisches Landesamt für Steuern v. 09.08.2021 zum Thema Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

BLfS steuerbegünstigter Zwecke im Ausland


Rückspende (Einzelheiten s. Handreichung Punkte 1.1.5, 1.1.6, 2.3.6). 

Kirchengemeinden nehmen zum Teil angebotene Dienstleistungen von Unternehmen oder Privatpersonen in Anspruch. Im Zusammenhang mit der anschließenden Rechnungsstellung kommt es dann häufiger zu dem 
Sachverhalt, dass der Dienstleistende auf die Bezahlung der Rechnung verzichtet und stattdessen eine Zuwendungsbescheinigung einfordert.  

Da in solchen Fällen rechtsmissbräuchliche Gestaltungen denkbar sind, werden hohe Maßstäbe an eine zulässige Rückspende angelegt: Der Dienstleistende (und späterer Spendende) muss einen nachweisbaren Anspruch auf die vertraglich geschuldete Zahlung in einer vorher vereinbarten Höhe haben. Der Verzicht auf diesen Anspruch erfolgt zeitlich nachträglich und (aus Nachweisgründen) ebenfalls schriftlich. Erst bei 
Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Verzicht durch den Spendenempfänger angenommen und die Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Zusätzlich ist die Angelegenheit buchhalterisch zu erfassen.  

Unterstützung von Privatpersonen

In letzter Zeit kommt es vermehrt vor, dass Privatpersonen oder lose Vereinigungen Spendenaktionen zur Unterstützung von anderen Privatpersonen ins Leben rufen, die nach eigener Einschätzung der Unterstützung bedürfen oder deren Unterstützung als moralische Verpflichtung angesehen wird. Im Rahmen der Durchführung der Spendenaktion wird dann von den Initiatoren bemerkt, dass sie nicht berechtigt sind, 
Zuwendungsbestätigungen an die Spendenden auszustellen. Dies wird zum Anlass genommen, eine Kirchengemeinde in die Spendenaktion einzubinden mit der Vorstellung, dass auf diese Weise durch die Kirchengemeinde Zuwendungsbestätigungen an die Spendenden ausgereicht werden können.  

Bei diesen Fallgestaltungen besteht die Problematik der Überprüfung und des Nachweises eines geeigneten zulässigen Spendenzwecks. Ein kirchlicher Spendenzweck gem. § 54 AO ist in der Regel nicht erfüllt – die Spendenprojekte sind privat aufgesetzt worden. Gemeinnützigkeit als Spendenzweck scheidet ebenfalls aus, da es nicht um die Unterstützung der Allgemeinheit, sondern um die Unterstützung von Einzelpersonen geht.

In solchen Fällen kommt daher höchstens ausnahmsweise der Spendenzweck der Mildtätigkeit in Betracht. Dieser Zweck wird aber regelmäßig nur dann erfüllt sein, wenn die zu unterstützenden Personen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Für die Ermittlung einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit sieht § 53 AO relativ enge Einkommens- und Vermögensgrenzen vor. Die Einhaltung dieser Grenzen muss sich die ausstellende Kirchengemeinde für die oder von den zu unterstützenden Personen nachweisen lassen.  
Da über derartige Spendenaktionen häufig hohe Spendenbeträge zusammenkommen, die Grenzen für eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit aber oft nur schwer nachweisbar sind und damit das erhebliche Risiko einer finanziellen Haftung durch die Kirchengemeinde besteht, wird von der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen in derartigen Fällen generell abgeraten.  

Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Ausland

Grundsätzlich können (eigene) steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Allerdings sind in diesen Fällen erhöhte Nachweispflichten zu beachten. Einzelheiten zu den Erfordernissen ergeben sich aus der aktuellen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 09.08.2021 – S 0170.1.1-3/7 St 31, 
die in der Anlage beigefügt ist.  

Für Rückfragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen das Steuerreferat gerne zur Verfügung.